Ausnahmen sowie detaillierte Informationen entnehmen Sie den Beratungsblättern zu den Beihilfeverordnungen.
Ausnahmen sowie detaillierte Informationen entnehmen Sie den Beratungsblättern zu den Beihilfeverordnungen.
Bei der Beihilfeversicherung gibt es einige Besonderheiten zu beachten: So wird in der gesetzlichen Krankenversicherung die Beihilfeleistung vom Bund oder den Ländern nicht berücksichtigt. So zahlen Beamte dort 100 % Beitrag, obwohl nur max. 50 % der Krankheitskosten abgedeckt werden müssten. Hinzu kommt, dass Beamte aufgrund ihres Beihilfeanspruchs keinen Arbeitgeberzuschuss erhalten. Das bedeutet: Hohe Kosten bei vergleichbar geringen Leistungen, wenn Sie für Ihre Beihilfeversicherung die gesetzliche Krankenversicherung wählen.
Mit der Beihilfeversicherung bei der Hallesche profitieren Beamte vom passgenauen privaten Krankenversicherungsschutz zu günstigen Beiträgen.
Innerhalb der Beihilfe gibt es Lücken bei Sehhilfen, Heilpraktikerbehandlung, zahntechnischen Material- und Laborkosten sowie beim Kurtagegeld.
Diese Lücken können Sie mit dem Beihilfeergänzungstarif BE schließen und somit Ihre Beihilfeversicherung optimal vervollständigen.
Mit dem Angebot der Hallesche sind Ihre Kunden über die gesamte Beamtenlaufbahn hinweg bestens abgesichert. Der günstige Einstieg als Beamtenanwärter erfolgt mit den Sonderbedingungen PRIMO B oder C.Select. Als Beamter besteht dann erneut die Möglichkeit zwischen PRIMO B und C.Select zu wählen:
Für alle Tarife haben wir Unterlagen aufbereitet, welche die wichtigsten Leistungen verständlich erklären und auf der zweiten Seite eine Detailübersicht zeigen:
Infoblatt Sonderbedingungen PRIMO B (W 55)
Infoblatt Tarif PRIMO B (W 112)
Infoblatt Sonderbedingungen Tarifwerk C.Select (W 58)
Infoblatt Tarif C.Select (W 56)
Weitere hilfreiche Informationen
Infoblatt Leistungsspektrum für Beamte (PRIMO B vs. C.Select)
Beratungsblatt Beitragsrückerstattung der Hallesche für Beihilfetarife
Beratungsblatt Beihilferegelungen im Überblick
Links und Beratungsblätter zu den einzelnen Beihilfeverordnungen