Bis 2017 waren die Beiträge für eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West (BBG) steuer- und sozialversicherungsfrei. Zusätzlich bestand die Möglichkeit, 1.800 € im Jahr steuerfrei einzuzahlen, sofern keine Direktversicherung nach § 40b EStG a.F. bestand.
Die steuerliche Höchstgrenze des § 3 Nr. 63 EStG wurde von 4 % auf 8 % der BBG erhöht. In 2024 sind dies 302 € bzw. 604 € pro Monat. Der steuerliche Höchstbetrag verringert sich um die Beiträge, für die eine Pauschalversteuerung nach § 40b genutzt wird. Sozialversicherungsfrei bleiben weiterhin nur Beiträge bis zu 4 % der BBG. Der Zusatzbeitrag in Höhe von 1.800 € entfällt.