Das Sozialpartnermodell setzt eine Vereinbarung zwischen den Sozialpartnern (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände) voraus. Diese legen die Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung in den Tarifverträgen fest.
Die bAV konnte schon vorher über Tarifverträge geregelt werden. Jedoch gibt der Gesetzgeber den Sozialpartnern jetzt ein Werkzeug an die Hand, um die bAV noch attraktiver zu gestalten: Die reine Beitragszusage.
Bei der reinen Beitragszusage sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu, dass er einen bestimmten Beitrag in eine bAV einzahlt. Als Ergebnis wird eine Zielrente angestrebt, welche nicht garantiert ist. Dies gilt auch für die Höhe der Rente in der Auszahlungsphase. Dadurch können die Beiträge ertragsorientierter angelegt und eine höhere Rendite für den Vertrag des Arbeitnehmers erwirtschaftet werden. Damit ein bestimmtes Versorgungsniveau erreicht wird, kann im Tarifvertrag ein Sicherungsbeitrag vorgesehen werden, der vom Arbeitgeber gezahlt wird.
Als zusätzlicher Ausgleich für die fehlenden Garantien gilt im Rahmen des Sozialpartnermodells der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss (15 % des Umwandlungsbetrags bei Entgeltumwandlung) bereits ab dem 01.01.2018.
Die Leistungen aus dem Sozialpartnermodell werden als Renten ausgezahlt. Kapitalzahlungen sind nicht zulässig.
Das Sozialpartnermodell ist kein eigener Durchführungsweg und wird über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds durchgeführt.
Übrigens: Auch nicht tarifvertragsgebundene Unternehmen können das Sozialpartnermodell und die reine Beitragszusage nutzen, wenn sie sich an bestehende Tarifverträge ihrer Branche anlehnen. Die Anlehnung wird einzelvertraglich oder in einer Betriebsvereinbarung festgehalten.