Bitte beachten Sie, dass der Online-Rechner für die Verkehrshaftungs-Versicherung für Frachtführer nur unter bestimmten Bedingungen verwendet werden kann, deren Einhaltung nach der Berechnung bestätigt werden muss. Die Annahmerichtlinen sind dem Tarifblatt zu entnehmen.
Das zu versichernde Fahrzeug muss für den Transport der jeweiligen Güter geeignet sein.Sollten Sie andere Fahrzeugarten als die hier aufgeführten versichern wollen, wenden Sie sich bitte an Ihre Vertriebsdirektion.Eine Berechnung über EASY Web Sach ist bei Auswahl Sonstiges Fahrzeug nicht möglich.
Unter Güterart Allgemeines Speditionsgut sind Transporte von Waren aller Art zu verstehen.Massen- und Schüttgüter (z. B. Sand, Kies, Schotter, Erdaushub, Beton, Müll) dürfen nur gewählt werden, sofern mit dem Fahrzeug ausschließlich Transporte derartiger Güter durchgeführt werden. Unter Massen- und Schüttgütern ist Ladung zu verstehen, die sich aus einer großen Zahl von meist geringwertigen Einzelteilchen zusammensetzt.Sensible/Hochwertige Güter erfordern eine erhöhte Sorgfalt/Sicherung beim Transport. Hierzu gehören z. B. Tabakwaren und Spirituosen, Unterhaltungselektronik, Optische Geräte, Telekommunikationstechnik- und EDV-Geräte.
Maßgeblich ist das zulässige Gesamtgewicht des Lastzuges (Kraftfahrzeug inkl. Anhänger) in Tonnen (t). Das zulässige Gesamtgewicht setzt sich aus dem Leergewicht und der maximal erlaubten Zuladung zusammen, beide Maßeinheiten sind in der Zulassungsbescheinigung Teil I zu entnehmen. Für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5t besteht eine Versicherungspflicht.
Wir versichern die Güterschaden-Haftpflichtinteressen des Frachtführers entsprechend dem jeweiligen Beförderungsvertrag. Die Haftung des Frachtführers ergibt sich aus dem betreffenden Verkehrsvertrag mit seinem Auftraggeber.Der Haftungshöchstbetrag beträgt bei innerdeutschen Transporten nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) 8,33 Rechnungseinheiten (SZR) für jedes Kilogramm des Rohgewichtes des Gutes (§ 431 HGB). SZR (Sonderziehungsrecht), ist eine Recheneinheit des internationalen Währungsfonds, der Wert wird täglich ermittelt und veröffentlicht. Abweichend davon kann durch AGB oder individualvertragliche Vereinbarungen die Haftung bis maximal 40 SZR vereinbart werden (§ 449 HGB). Für grenzüberschreitende Straßentransporte haftet der Frachtführer nach CMR (französisch Convention relative au contrat de transport international de marchandises par route‚ Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr), hier ist die Haftungshöhe automatisch auf 8,33 SZR beschränkt und es ist keine abweichende Vereinbarung zulässig.Bei Kurier-, Express-, Paketdiensten (KEP) wird in der Regel eine Pakethaftung in den AGB zwischen Frachtführer und Auftraggeber vereinbart. Sofern keine abweichende Haftungsvereinbarungen getroffen werden, sind die Eingabefelder Pakethaftung und Haftung je Fahrzeug nicht zu befüllen.
Der Anhänger/Auflieger muss zur Mitversicherung beim zulässigen Gesamtgewicht des jeweiligen Fahrzeugs berücksichtigt werden.Soll der Anhänger/Auflieger nicht im zulässigen Gesamtgewicht des jeweiligen Fahrzeugs berücksichtigt werden, so muss der Anhänger/Auflieger separat als eigenes Fahrzeug angelegt werden.Die auf einem betriebsfremden und/oder eigenen Anhänger/Auflieger geladenen Güter sind mitversichert, sofern der Anhänger/Auflieger an einem in diesem Versicherungsvertrag dokumentierten Zugfahrzeug des Versicherungsnehmers betriebsfähig fest angekoppelt ist und die Güter im Verantwortungsbereich des Versicherungsnehmers stehen.Sofern mehr als 1 Anhänger/Auflieger zur Zugmaschine genutzt werden, ist eine Individualvereinbarung notwendig. Bitte wenden Sie hierzu sich an Ihre Vertriebsdirektion.
Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf Beschädigungen und Verluste von betriebsfremden Containern und/oder fremden Wechselbehältern, die der Versicherungsnehmer beladen oder unbeladen übernommen hat und die in seinem Verantwortungsbereich stehen.Sind die betriebsfremden Transportmittel anderweitig versichert, so gilt diese Zusatzversicherung nur als Subsidiärdeckung.Für Schäden an betriebsfremden Transportmitteln gilt eine Selbstbeteiligung je Versicherungsfall von 500 EUR vereinbart.Versicherungsschutz besteht, soweit Schäden in fester Verbindung mit dem Zugfahrzeug (nicht abgestellte Einheiten) eingetreten sind. Geleaste, geliehene oder gewerbliche gemietete Einheiten sind nicht mitversichert.
Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf Beschädigungen und Verluste von betriebsfremden Anhängern, Aufliegern, Trailern, Chassis, Containern und Wechselbehältern, die der Versicherungsnehmer beladen oder unbeladen übernommen hat und die in seinem Verantwortungsbereich stehen.Die Deckungserweiterung Beförderung von fremden Anhängern, Aufliegern, Chassis und Trailern beinhaltet die Deckungserweiterung Fremde Container und/oder fremde Wechselbehälter.Sind die betriebsfremden Transportmittel anderweitig versichert, so gilt diese Zusatzversicherung nur als Subsidiärdeckung.Für Schäden an betriebsfremden Transportmitteln gilt eine Selbstbeteiligung je Versicherungsfall von 500 EUR vereinbart.Versicherungsschutz besteht, soweit Schäden in fester Verbindung mit dem Zugfahrzeug (nicht abgestellte Einheiten) eingetreten sind. Geleaste, geliehene oder gewerbliche gemietete Einheiten sind nicht mitversichert.
Bis zu einem weitergegebenen Frachtumsatz von 10.000 EUR pro Jahr besteht auch Versicherungsschutz für die Beauftragung und den Einsatz von fremden Frachtführern.
Abhängig von der Gesamtanzahl an Fahrzeugen erhalten Sie einen Flottenrabatt:- 5 - 8 Fahrzeuge: 10 %- 9-14 Fahrzeuge: 20 %- ab 15 Fahrzeugen: 25 %Zugfahrzeug und Anhänger gelten als 1 Fahrzeug.Bitte beachten Sie, dass eine Antragsstellung bei einer Gesamtanzahl von über 20 Fahrzeugen nicht möglich ist. Wenden Sie sich bitte in diesem Fall an Ihre Vertriebsdirektion.