Restrisiko/Rentnerpolice:Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Erste-Hilfe-Leistungen bei Unglücksfällen, aus Behandlungen in Notfällen und aus ärztlichem Freundschaftsdienst in Bekanntenkreisen.
Niedergelassener Arzt = Praxisinhaber Angestellter Arzt = Angestellter Arzt Sofern der niedergelassene Arzt einen oder mehrere angestellte Ärzte beschäftigt, muss er diese Ärzte in seinem Versicherungsvertrag namentlich benennen und eine Prämie hierfür entrichten.
Die Auswahl der Dienststellung ist wie folgt vorzunehmen: Chefarzt: Chefarzt, Ärztlicher Direktor, Leiter selbstständiger Abteilungen Oberarzt: Oberarzt, ständiger Vertreter des Chefarztes, Arzt mit Oberarztfunktion oder erster Assistenzarzt Assistenzarzt: Assistenzarzt mit Gebietsbezeichnung - nicht erster Assistenzarzt
Es gelten bis einschließlich 10 Betten prämienfrei mitversichert. Weitere Betten können gegen einen Prämienzuschlag auf der Seite "Gewerbliche Zusatzrisiken" hinzugewählt werden.
Die Haftpflichtversicherung nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) ist anfragepflichtig. Bitte wenden Sie sich dazu an Ihre bekannten Ansprechpartner in der Direktion.
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Medizinische Versorgungszentren sind direktionsanfragepflichtig und können nicht in Easy Web Sach tarifiert werden.
Hier können Sie das zu versichernde Risiko beschreiben. Insbesondere bei nicht eindeutigen Tätigkeitsfeldern und mehreren Tätigkeiten ist eine genaue Beschreibung des Risikos und des Tätigkeitsumfangs erforderlich, um Rückfragen zu vermeiden. Bitte beachten Sie, dass dieses Feld nur für Angaben verwendet wird, für die es keine andere Eingabemöglichkeit gibt.
Das Widerrufsrecht entfällt und Versicherungsschutz besteht erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Versicherer.
Kassen(zahn)ärztliche Vereinigungen sind in Deutschland Körperschaften des öffentlichen Rechts, denen alle Vertrags(zahn)ärzte und Vertragspsychotherapeuten angehören müssen. Sie sind für die vertragsärztliche Versorgung der Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherungen zuständig.Erfolgt eine Abrechnung mit der kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung, wählen Sie bitte "Ja" aus. Dann muss die Abrechnungsform ausgewählt werden.Erfolgt keine Abrechnung mit der kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung, wählen Sie bitte "Nein" aus. Es liegt somit kein Vertrags(zahn)arzt vor und der (Zahn-)Arzt kann seine Leistungen nicht mit der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abrechnen.
Vertragsarzt:Ein Vertragsarzt ist ein approbierter, niedergelassener Arzt mit einem Vertragsarztsitz. Dieser hat die Zulassung erhalten, gesetzlich versicherte Patienten behandeln zu dürfen und seine Leistungen mit der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abzurechnen.Ermächtigter Arzt:Wer gesetzlich Krankenversicherte behandeln und Leistungen mit der KV abrechnen möchte, ohne regulär vertragsärztlich tätig zu sein, braucht dafür eine Genehmigung: die sogenannte Ermächtigung.Eine Kombination beider Abrechnungsformen ist grundsätzlich möglich.Die Ausprägungen Vertragsarzt und ermächtigter Arzt gelten gleichgesetzt ebenfalls für Zahnärzte. Eine Unterscheidungen in den Ausprägungen ist leider aus technischen Gründen nicht möglich.
Bitte beachten Sie: Wenn Vorschäden bestehen, so erfolgt eine gesonderte Überprüfung des Antrags / der Angebotsanforderung durch die Direktion. Erst nach Überprüfung durch die Direktion kann eine verbindliche Aussage dazu getroffen werden, ob und zu welchen Konditionen (Prämie, Bedingungen) Versicherungsschutz angeboten werden kann. Insbesondere die in Easy Web Sach berechnete Prämie kann sich nach der Überprüfung durch die Direktion verändern.